Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

am fünften Gefeß des vorliegenden Titels find zunächft die drei Haupt- 
gründe genannt, die nad) gemeinem Recht Urfachen zur Ausfhlagung einer Bor- 
mundichaft bieten: 
der in Ausfidht genommene Vormund hat jelbit fünf oder mehr Kinder. 
oder 
er ift über fiebzig Jahre alt, oder 
er führt jhon drei Bormundichaften. 
Dann aber heikt es, daß im Falle der Einwendung eines derartigen Grundes die 
Lage vom Doberften Vormundamt geprüft und entjdhieden werden foll. Nötigen- 
falls ift Togar gerichtlide Enticheidung zugelaffen. 
Horderungen irgendwelcher Art, die der Bormund gegen feine Pflegekinder 
zu haben glaubt, hat er bei Antritt jeines Amtes geltend zu machen, fonft verliert 
er den Anjprudh auf Erfüllung derfjelben. 
Deder, der eine Vormundfhaft angenommen hat, joll an Eidesftatt ver 
lidhern, daß er feine Pflidhten getreulidh erfüllen werde. Dazu gehört neben der 
Sorge für Hab und Gut der Kinder und deren gerichtlidher jowie außergericht- 
lider Vertretung auch die Errichtung eines Inventars über das vorhandene Be- 
figfum und Rechnungslegung. Wer in befagter Weife feine „Pflicht“, d. bh. feine 
Berfiherung geleiftet hat, der ift frei von jeder Jonftigen Haftung. 
Die Inventarifierung hat nad Maßgabe der für die Erbichaft geltenden 
Vorjchriften zu erfolgen. Geld ift fiher und auf Zins anzulegen. Wer diejen 
Pflichten nicht nachkommt, hat fünfzig rheiniihe Gulden Strafe zu bezahlen und 
unter Umftänden die Kinder [hadlos zu halten. 
am Gegenjag zur fahrenden Habe dürfen Liegenichaften ohne Einwilligung 
ber Obrigkeit nicht verfauft werden. Ebenjowenig darf der Bormund ohne dieje 
Einwilligung Sachen aus dem von ihm zu verwaltenden Gut durch Kauf an fich 
bringen. 
Seder aus fäumiger, [hledhter Verwaltung den Kindern entitehbende Schaden 
muß Ddiejen erfeßt werden. 
Haben die Kinder das achtzehnte Lebensjahr erreicht, fo hat jeder Bormund 
bzw. Pfleger Schlußrechnung zu erftatten. Heiratet ein Dflegling fhon früher, 
dann ift er zu diejem Zeitpunkt aus der Pflegidhaft zu entlafjen. Die Rechnungs= 
fegung, zu der Säumige auf Anfuchen der Pflegekinder durch die Obrigfeit ver= 
anlaht werden, hat bei VBerjhwendern und Gebrechlidhen dann zu erfolgen, wenn 
der Grund der Pflegihaft weggefallen ijt. Im übrigen haben hier die Pfleger 
jährlid dem Oberften VBormundamt Bericht zu erftatten und deflen Beicheid ab- 
zuwarten. 
Die Pflegefinder müffen die Rechnungslegung fordern, tun fie das inner- 
halb von zwei Hahren nad Endigung der Vormundidhaft nicht, jo verlieren fie 
jeden Schadenserfabanivruch gegen den einftiaen Vormund und defen Erben. 
m Dinkelsbühler Gefeßbuch ift der elfte Titel des erften Buches der Vor- 
mundijchaft gewidmet (26 Paragraphen). Der ganze Titel Hingt in der Reihen- 
folge der Vorichriften ftark an die Reformation an, etwa die Hälfte der Beitim- 
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