Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

drei Monaten an. Damit fommen die Statuta Dinkelsbühliana der Reforma- 
tion nabe, die in XXIX/16 eine Dreimonatsfrift feßt °). 
Das ‚beneficium inventarii‘ ift in gleider Weile wie in Nürnderg be» 
Ichrieben. 
Das Rothenburger Stadtrecht bringt nichts hier Einjhlägiges. 
S 33. 
Bormundichaff. 
Die Nürnberger Reformation [Hließt mit zwölf Gejegen über die Bormund- 
Ichaft. 
Drei Möalichkeiten der Berufung werden unterjOhieden: 
teftamentarilde Beitimmung eines Bormundes, 
gefeßlide Berufung infolge Berwandthaft, 
Benennung durch die Obrigkeit. 
Das Amt als Bormund währt bis zum zwölften (bei Mädchen) bzw. vierzehnten 
(bei Knaben) Lebensjahre des Mündels, jodann bleibt der einftige Bormund 
„Curator oder Berforger“ bis zum vollendeten achtzehnten Sebensiahre bes Min- 
deriährigen. 
Eltern und Großeltern haben die Möglichkeit, ihren Kindern und Enfeln 
im Teftament Bormünder zu beitellen. Außer ihnen haben diefes Recht nur Tolche 
Verfonen, die die in Frage fommenden Kinder als ihre Erben eingejeßt haben. 
Sind nur Teftamentsvollitreder benannt, dann gelten diefe im Zweifel auch als 
eingeleßte Bormünder. 
Gefeblich find nach den Eltern die nächften Verwandten als VBormund be= 
rufen. Die Mutter kann bei vorzeitigem Tod des Vaters die VBormundfjhaft über 
die Kinder im Rahmen der im dreiunddreißigjten Titel gegebenen BorfchHriften 
führen 7°). Es {ind ihr in foldem Falle Mitvormünder — zwei an der Zahl — 
beizugeben, denen fie bei ihrer Wiederverheiratung die VBormundichHaft abzutreten 
hat. Dasjelbe gilt vom überlebenden Manne, nur fteht hier die Beivordnung von 
Mitvormündern im Ermejjen der Obrigkeit. Der Mann bleibt auch bei Wieder- 
perheiratung Bormund jeiner Kinder aus erfter Che, fofern er überhaupt zum 
Bormundamt tauglich, d.h. kein Berihwender oder dergleichen ift. 
Sm Notfalle werden Bormünder von der Obrigkeit zugeteilt, „und fo der 
Rinder Freund oder Gefipte nit zu befommen fein, mögen andere zur VBormund- 
ihaft genommen werden“. Weigern fich dieje Perfonen, die Bormundjhaft an- 
zunehmen, [jo gehen fie jedes etwaigen [päteren Erbrechts an den Gütern der 
Mündel verluftig. Alten und gebrechlihen Leuten, au Berihwendern find auf 
diele Meile Yileaer zu beftellen. 
je Val. oben 8 24. 
70) Val. oben 828 a. U. 
YNozfchliz A 
57
	        
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