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abzuwarten. Sind weder vom Erblaffer nodh auch von der Obrigkeit Tejtaments- 
vollitreder befitimmt, jo fällt deren AWufgabe den Erben zu. 
Sit in einem Teftament angeordnet, daß von dem hinterlajfjenen Gelde etwas 
gebaut werden foll, fo haben die Erefutoren dies zuerft an den Rat oder das 
Oberfte Bormundamt zu melden und den Bejdheid diejer Stelle abzuwarten. 
Eine Ausnahme fann nur dann gemacht werden, wenn das fraglidhe Bauwerk 
weder der Stadt nohH den Nachbarn irgendweldhe Nachteile bringen kann. 
Die Teftamentsvollitreder haben über ihre Tätigfeit Rechnung zu legen. 
Enthält diejer Bericht Unftimmigkeiten, jo haben die dadurh Betroffenen die 
Möglichkeit, dies der Obrigkeit zu melden und damit die Entfernung des betref- 
jenden Tefjtamentsvollitreders zu erreichen, bzw. eine Beftrafung desielben zu 
erwirfen. 
Die Statuta Dinkelsbühliana bringen im neunten Titel des erften Buches 
vier Paragraphen über „Teftamentarien oder Erecutoren derer leßter Willen“. 
Dieler AWbjhnitt ift zur Hälite dem Nürnberger Gejeß entnommen *) (fein 
Zwang zur Annahme des Amtes als Tejtamentsvollitreder, bei Ablehnung Ber- 
luft der etwaigen Erbjchaftsanfprüce). $3 dedt fidH noch inhaltlidH mit der Re- 
formation (Zweimonatsfrift zum Bollzuge), S4 geht über diejelbe hinaus und 
befagt, daß das Amt des Tejtamentsvollitreders nicht vor der Annahme der Erb- 
ihaft dur die Erben beginnt, und daß derfelbe jäumige Erben zu einer Erflä- 
rung über Annahme oder Ausfhlagung anhalten foll. 
Wie bereits oben — 824 a. E. — erwähnt, enthält au der fechite Titel 
der Statuta bier einiHlägige Beftimmungen. Dort finden fid vor allem die 
Vorichriften, daß in Ermangelung von Erekutoren deren Aufgabe den Erben 
zufällt und daß die Teftamentsvollitreder, foferne der Erblaffer es nicht verboten 
hat, ein Inventar der Erbmafje zu errichten haben. Im übrigen ift für den Sall 
einer Anfechtung des Tejtaments von berechtigter Seite auf den Weg der Klage 
perwielen, doch muß zuvor eine gütliche Einigung verlucht werden. 
Sm Rofhenburger Stadtrecht wird die Teltamentsvollitredung nirgends er- 
wähnt. 
8 28. 
Erbrecht der Ebeaatfen. 
„Bon Erbihaften der Eeleut ohn Geijchefft“, alfo von der gefeglihen Erb- 
folge unter Ehegatten handelt in zehn Gefeßen der dreiunddreikialte Titel der 
Reformation. 
Wenn in verdingter Ehe, d. h. bei vertraglihem Güterrecht, die rau ohne 
Hinterlaflung eines Tejtaments ftirbt und Kinder aus diejer Che vorhanden find, 
jo bleibt nit nur das gefamte Gut des Mannes unberührt, dem Manne gebührt 
vielmehr auch bezüglich der Hinterlaffenidhaft feiner Frau einichließlidh der Hei- 
64) 881 und 2 a.a. 9. = Reformation XXXH/1 Abi. 1 LA 
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