gende Pfandrecht der Ehefrau an den Gütern des Mannes geht jedem fonftigen
{tilliHweigenden Pfandrecht vor, nicht jedoch einem älteren, aljo vor der Che am
Mannesgut vereinbarten vertraglihen Pfandrecht. Die Kinder aus erfter Che
haben bezüglich ihres Vater- oder Muttergutes den Vorgang vor den Gläubigern,
die Pflegekinder ebenfo hinfichtlih der ihnen ftillidhweigend verpfändeten Güter
ibrer Bormünder. Wer zum Kauf eines liegenden oder fahrenden Gutes Geld
unter der Bedingung lieh, daß das Gut hierfür verpfändet fein folle, der geht
mit diefem Recht allen fonftigen, au älteren Pfandgläubigern vor, eben[o der
Darleiher von Baugeld ujw. Das gefeglidhe BVermieterpfandrecht hat den Rang
por fonftigen Anfprüchen. Lidlohnforderungen, für die an fih Fein gefeBlihes
Pfandrecht befteht, find vor anderen zu befriedigen. Schließlidh haben die For-
Herunagen des Riskus (Steuer, Zoll ulw.) den Vorrang vor anderen Aniprüchen.
Während im Dinkfelsbühler Stadtgejegbuch nirgends „Bom Vorgang der
Gläubiger“ die Rede ift, bringt in Rothenburg die Kalliten- und Vrioritätsord-
nung auch hierüber mandes.
Sm fünften Abijchnitt heißt es dort zunächft, daß jeder Pfandgläubiger fein
Pfandrecht beweifen muß und daß das ältere Recht dem jüngeren vorgeht, auch
dann, wenn der jüngere Gläubiger ein Pfandredht auf alle Güter nacdhweilt, dem
älteren aber nur ein beitimmtes Gut zum Pfande dient. Der folgende Abjchnitt
ift betitelt „Wie den Ehefrauen ihrer zugebrachten Güter halb verholfen werden
joll“ und bringt bezüglidH des {tilljdHweigenden Pfandrechts, das die Frau hin-
fichtlid) der Verwaltung ihres eingebrachten Gutes an der Habe ihres „Cbhewirts“
bat, inhaltlich dasjelbe, wie die Reformation *°).
3m fiebten AWbihnitt {tebt vom „Vorgang der Kinder aus erfter Che“ zu
lejen, im zehnten vom Borgang der Lidlohnforderungen und im elften AbiHnitt
vom „Borgang des gemeinen Muß“. Dieje drei Teßtgenannten Borfchriften
{timmen in Sorm und Inhalt jo auffallend mit Reformation XXIV3, 8 und 9
überein, daß fie unbedingt unmittelbar von Nürnberg beeinflußt fein müflen.
Auch die Übrigen Gejeße des zwanzigiten Titels finden fich inhaltlich wieder
vor, fie find im wefentliden Ioaar in derielben Reihenfolge aufgezählt, wie in
der Reformation.
Bemerkenswert für die Rothenburger Verhältnifie ift [Hließlidh noch, daß
es bei der Erwähnung des gefebliden Pfandrechts der Ehefrau heißt, diejes
beftebe „vermöge gemeiner Recht“. Diefer Hinweis zeigt deutlich, weld maßgeb-
liche unmittelbare Bedeutung das gemeine Recht in Rothenburg hatte, eine Be-
4) Ein RNatsdekret vom 24. April 1720 bejagt jedoch, daß „dergleichen mweib-
(ie VBorgangsfreiheiten fjowohl megen des Heiratsgutes al3 übrig eingebrachten.
Vermögen3“ in vier näher bezeidhneten Fällen ausgefchlofien fei. So vor allem
dann, „mwmenn da3 Weib ihrem Mann zu gefährlihem Verfchiwenden oder Übler
Haushaltung vornehmlich durch übermäßigen und ihrem Stande nicht geziementen
AMeiderpracht und GHoffahrt vor ih und ihre Kinder, Nafcherei, Faulenzen, und
Unordnung im Haushalt notorifdh oder ermweislich geholfen“, außerdem, „wenn
Mann und Weib zu offenem Kram gefefien und gemeine Hantierung mit Kaufen
und NMerkaufen aetrieben“
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