Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

gende Pfandrecht der Ehefrau an den Gütern des Mannes geht jedem fonftigen 
{tilliHweigenden Pfandrecht vor, nicht jedoch einem älteren, aljo vor der Che am 
Mannesgut vereinbarten vertraglihen Pfandrecht. Die Kinder aus erfter Che 
haben bezüglich ihres Vater- oder Muttergutes den Vorgang vor den Gläubigern, 
die Pflegekinder ebenfo hinfichtlih der ihnen ftillidhweigend verpfändeten Güter 
ibrer Bormünder. Wer zum Kauf eines liegenden oder fahrenden Gutes Geld 
unter der Bedingung lieh, daß das Gut hierfür verpfändet fein folle, der geht 
mit diefem Recht allen fonftigen, au älteren Pfandgläubigern vor, eben[o der 
Darleiher von Baugeld ujw. Das gefeglidhe BVermieterpfandrecht hat den Rang 
por fonftigen Anfprüchen. Lidlohnforderungen, für die an fih Fein gefeBlihes 
Pfandrecht befteht, find vor anderen zu befriedigen. Schließlidh haben die For- 
Herunagen des Riskus (Steuer, Zoll ulw.) den Vorrang vor anderen Aniprüchen. 
Während im Dinkfelsbühler Stadtgejegbuch nirgends „Bom Vorgang der 
Gläubiger“ die Rede ift, bringt in Rothenburg die Kalliten- und Vrioritätsord- 
nung auch hierüber mandes. 
Sm fünften Abijchnitt heißt es dort zunächft, daß jeder Pfandgläubiger fein 
Pfandrecht beweifen muß und daß das ältere Recht dem jüngeren vorgeht, auch 
dann, wenn der jüngere Gläubiger ein Pfandredht auf alle Güter nacdhweilt, dem 
älteren aber nur ein beitimmtes Gut zum Pfande dient. Der folgende Abjchnitt 
ift betitelt „Wie den Ehefrauen ihrer zugebrachten Güter halb verholfen werden 
joll“ und bringt bezüglidH des {tilljdHweigenden Pfandrechts, das die Frau hin- 
fichtlid) der Verwaltung ihres eingebrachten Gutes an der Habe ihres „Cbhewirts“ 
bat, inhaltlich dasjelbe, wie die Reformation *°). 
3m fiebten AWbihnitt {tebt vom „Vorgang der Kinder aus erfter Che“ zu 
lejen, im zehnten vom Borgang der Lidlohnforderungen und im elften AbiHnitt 
vom „Borgang des gemeinen Muß“. Dieje drei Teßtgenannten Borfchriften 
{timmen in Sorm und Inhalt jo auffallend mit Reformation XXIV3, 8 und 9 
überein, daß fie unbedingt unmittelbar von Nürnberg beeinflußt fein müflen. 
Auch die Übrigen Gejeße des zwanzigiten Titels finden fich inhaltlich wieder 
vor, fie find im wefentliden Ioaar in derielben Reihenfolge aufgezählt, wie in 
der Reformation. 
Bemerkenswert für die Rothenburger Verhältnifie ift [Hließlidh noch, daß 
es bei der Erwähnung des gefebliden Pfandrechts der Ehefrau heißt, diejes 
beftebe „vermöge gemeiner Recht“. Diefer Hinweis zeigt deutlich, weld maßgeb- 
liche unmittelbare Bedeutung das gemeine Recht in Rothenburg hatte, eine Be- 
4) Ein RNatsdekret vom 24. April 1720 bejagt jedoch, daß „dergleichen mweib- 
(ie VBorgangsfreiheiten fjowohl megen des Heiratsgutes al3 übrig eingebrachten. 
Vermögen3“ in vier näher bezeidhneten Fällen ausgefchlofien fei. So vor allem 
dann, „mwmenn da3 Weib ihrem Mann zu gefährlihem Verfchiwenden oder Übler 
Haushaltung vornehmlich durch übermäßigen und ihrem Stande nicht geziementen 
AMeiderpracht und GHoffahrt vor ih und ihre Kinder, Nafcherei, Faulenzen, und 
Unordnung im Haushalt notorifdh oder ermweislich geholfen“, außerdem, „wenn 
Mann und Weib zu offenem Kram gefefien und gemeine Hantierung mit Kaufen 
und NMerkaufen aetrieben“ 
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