Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

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8 17. 
VDiand. 
Zwei Titel mit je fünf Gejeßgen widmet die Reformation den „Pfand- 
ihaften“: im zwangigften Titel ijt vom Pfande gemeinhin die Rede, im einund= 
zwanzigiten find die ftillfihweigenden (gefeBßlihen) Pfandrechte geregelt. Jegliche 
Erörterung über das Wejen und die Entjtehung der Vfandrechte ift vermieden. 
Der Pfandgläubiger darf die Sache ohne Milfen des Verpfänders nicht 
gebrauchen, er hat fie mit der Sorgfalt eines „feißigen Hausvaters“ zu bewah- 
ren. Sür dieje Sorgfalt haftet er, nicht dagegen für den Schaden, der ohne fein 
BVerjchulden entfteht. Fällt der Grund für die VBerpfändung weg, wird beifpiels- 
weije die Schuld bezahlt, fo ift das Diand dem Eigentümer wieder herauszu- 
geben. 
Mer ein Gut verpfändet, kann die „Abermaß oder Befferung desjelben 
Suts“ einem anderen verpfänden, d.h. wenn ein Gut im Werk von 2000 für 
eine Schuld von 1000 dem A verpfändet ift, [o fann es dem B für eine Schuld 
von 1000 au noch verpfändet werden. Allerdings it dem B die Borverpfän- 
dung anzuzeigen. Es liegt hier Jona eine Art Hoyvofhefbeftellung vor. die aber 
formlos und nicht Sffentlidh gejchiebht. 
Wer Sachen verpfändet, die jährlidh Nußung fragen, fann die Anrechnung 
der Nukßungen — nad) Abzug der Verwendungen des Gläubigers — auf die 
Schuldjumme verlangen, es jei denn efwas anderes ausgemacht. Kremde Sachen 
dürfen nicht verpfändet werden. 
„Stillidhweigende Pfandjchaft” ftebt dem Vermieter an den eingebrachten 
Sachen des Mieters zu, er kann diefe dur einen Gerichtsbofen mit richterlicher 
Erlaubnis zur Bollftredung bringen lafien. Sat der Mieter derartige Sachen 
rechtzeitig aus dem Haufe entfernt, fo fann fie der Hausherr innerhalb von acht 
Tagen, nachdem er dies in Erfahrung gebracht hat, überall mit Bejchlag be: 
legen, wo er fie vorfindet. Bei NMeitervermietung durch den Erfitmieter unterliegt 
die Fahrnis des Untermieters der Pfand[haft. 
er der und dergleichen verpachtet, hat an den Früchten des Grund» 
{tücles ein Pfandrecht für den Pachtzins. 
Die Güter der Eltern und Bormünder haften den Kindern und Münden 
für jeden Schaden, der diejfen an ibrem Vermögen infolge einer VBernachläffigung 
der Berwaltungspflicht entfteht. Die Frau bat ein Pfandreht an den Gütern 
des Mannes, Joweit fie Güter in die Che eingebracht hat oder joldhe während 
der Ehe erwarb, die defjen VBerwaltung unterftehen. Der Mann, dem ein Heil» 
ratsgut verfprodhen wurde, hat an den Gütern des Veriprecdhers ein Pfandrecht, 
bis ibm Ddasjelbe ausgehändigt it. Das bezeichnete ftillihweigende Pfandrecht 
der Frau hindert jedoch nicht das freie Berfügungsrecht des Mannes an feinem 
Eigentum, es jei denn, er wäre ein Berihwender oder er handle zum Schaden 
und zu Gefahr der Frau. 
Wer zur Erbauung oder zur Erhaltung eines Haufes oder fonftigen Gutes 
etwas hergibt, hat ein Pfandrecht an dem Haufe (Baugeldhupothet!) bzw. an 
dem Sut. 
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