Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Sat fih ein Bürge nur für eine gewijle Zeit verbürgt, fo {ft er mit deren 
Ablauf auf jeden Fall aller Verpflidhtungen enthoben. 
Das fünfte und legte Gejeß des neunzehnten Titels der Reformation handelt 
„von Bürgjchaften der Frauen und Sungfrauen“. Auch fie find nad) dem Nürn- 
berger Recht vom achtzehnten Lebensjahre an den Männern bezüglich der Säbhig: 
feit zur Bürgijhaft gleichgeftellt. Ehefrauen, die in verdingter Ehe 43) leben, 
fönnen fih mit Wifjen ihrer Ehemänner verbürgen. Sie können dies Jogar zu= 
gunften derfelben, doch muß dies vor zwei Zeugen gejhehen. In verfamneten 
Ehen *) fann fidh jeder Ehegatte, alio au der Mann. nur mit Wiljen und 
Willen des anderen verbüraen. 
Aud das Dinfkelsbühler Recht ftellt die nicht felbftHuldnerijche Bürgichaft 
als Regel auf *). Schuldner oder Bürge fönnen beliebig verklagt werden, doch 
it — im Gegen[aß zu Nürnberg — ausdrüclich die Befltimmung aufgenommen, 
daß der Gläubiger zunächft Befriedigung aus dem BVBermögen des „Prinzipal- 
Schuldners“ fuchen folle, es jei denn, daß fiH die Bürgen „dellen begeben oder 
als Selbitidhuldner verbunden“ hätten. 
Mehrere Bürgen haften folidarijch, kann der auf das Ganze Belanate nicht 
voll zahlen, fo haften die übrigen für den Reft folidariih (8 3). Ebenjo dedt fich 
der $ 5 inhaltliH mit der Reformation (XIX/2 Abf. 7): der Bürge, der von meh- 
veren belangt wird, hat Regreß gegen die Mitbürgen und deren Erben. 
Die 88 7, 9 und 10 find wörtlidH der Reformation entnommen (XIX/3 
Ubi. 2 und 4, XIX/4 Abi. 2): Recht des Bürgen auf Entlaftung von der Bürg- 
Ihaft, wenn ein Jahr nach Zahlungsfrift ungenußt verftrichen, bzw. bei Ber- 
IOlechterung der Vermögenslage des Schuldners, und — $10 — Erlöldhen der 
Dürgichaft, wenn fih der Gläubiger bei Fälligkeit der Schuld mit dem Schuldner 
ddne Wilfen des Büraen „anderer Geltalt verträgt“ oder ihm Sriltverlängerung 
gewährt. 
am SGegenjaß zur Reformation enthält das Dinfkelsbühler Recht die Be- 
itimmung, daß Fremde, die nicht der Gerichtsbarkeit der Stadt unterworfen find, 
als Bürgen nicht in Betracht kommen fönnen, es findet fich aber nichts über die 
Tauglichkeit der „Frauen und Iungfrauen“ zur Bürgichaft, hier hielt man Tih 
alfo offenfictlid an den kandesüblichen Brauch. 
ön Rofhenburg findet fich feine Borfjchrift über die Bürgijchaft in den Stadt- 
gefeßen, nur am Ende des Statutenbuches von 1382 ift die Untauglichfeit Frem- 
der zur Bürgichaft erwähnt. Diefe Borfjchrift ift in das „Stadtgerichtsbuch“ 
übernommen. Sonft galt bier das aemeine Recht. 
43) Vergleiche Hierzu unten 8 23. 
44) Statuta Dinkelsbühliana Lib. Il Tit. IX 81—11. 
31)
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.