Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

fünf zu verzinjen verfpreche, So foll 
alsdann der Annemer jolhe ver[pro- 
hHene Zins neben und mit der Haupt- 
fumma zu der beftimpten Srift zu be- 
zalen jchuldig feyn. Wo aber ain 
höhere oder merere verzinfiung dann 
fünf aufs hundert bedingt und ver- 
Iproden wurde, So foll es in Gericht 
weber einge[Hrieben noch darauf geut- 
teilt werden.“ 
gegen das hundert jährlidh mit ge- 
vöhnlidhem Intereffe, als fünff vder 
höchftens Jehs vom hundert, gu ver- 
penfiten fi verfchrieben oder ver- 
Iprocen bätte, fo foll er Jolch Snterefle 
zu benamfter Zeit neben der Haupt- 
jumma dem Darleyher zu bezahlen 
iOHuldig feyn. Mehr aber dann fünff 
oder jehs vom hundert, es jevye gleich 
jo fcharff verfhrieben und verfprochen 
als möglid, Toll weder bezahlt noch 
darauf agelprochen werden.“ 
Doch gerade bei der Leihe find zudem zwei Vorfchriften wörtlich oder nahezu 
wörtlid übernommen, jo Reformation XIIMN/4 Abfag 1 und 2 (Nichtigkeit der 
Leihe an Kinder) und 5 (Verbot der Leihe zu unziemlichem Gebrauch). Nicht ent» 
halten ift dagegen in der Reformation eine Beftimmung des Inhalts, daß eine 
geliehene Sache wegen Eigentumsanjprüchen an derjelben oder wegen orde- 
rungen an den Darlehensgeber nicht gurüdbehalten werden fann. Dagegen {teht 
dem Entleiher ein Zurücbehaltungsrecht wegen der etwa auf die geliehene Sache 
verwandten Koften bis zu deren Erftattung zu (Statuta Dinkelsbühliana 
Liber II, Sitel II 85). 
In Rothenburg fehlt eine der Stadtgefeggebung entftammende Regelung der 
Leibe. Allein im achten AWbjdhnitt der oben ($ 10) erwähnten Salliten= und Priov- 
ritätsordnung von 1576 ijt davon die Rede, daß demjenigen, der etwas „ZUT 
Erbauung, Befferung und Erhaltung“ eines Gutes geliehen hat, vor anderen 
Släubigern der Vorrang gebührt (val. unten & 17). 
Ss 12. 
SHinterleaung. 
Wu 
ig 
6 
Als Hauptpflidht des Verwahrers nennt die Reformation die Sorge für 
das hinterlegte Gut, das der Verwahrer zu verforgen bat, als ob es fein Eigen- 
tum wäre. dber diejfe Diligentia quam in suis binaus ijt er jedoch nicht ver= 
pflichtet, Jo haftet er vor allem nicht für Zufall. Auf Verlangen des Hinterlegers 
ijt die Sache unverzüiglidh herauszugeben, fie darf vom Verwahrer au nicht 
ohne Erlaubnis an einen Dritten ausgehändigt werden. Wird die Sache nicht 
Jogleid herausgegeben, jo haftet der Berwahrer vom Zeitvunft der YAufforde- 
runa an für jegliden Schaden. 
Ein Recht, die Herausgabe zu verweigern, hat nur der Berwahrer von 
„Schwert, Meller oder anderen dergleihen Waffen“ für den Fall, daß der 
Eigentümer derfelben „in feiner Unfinnigfeit oder in merdlidem Grimmen feines 
Zorns erfordert, allo daß fih eines Schadens deshalb zu beforgen“. Serner 
19
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.