fünf zu verzinjen verfpreche, So foll
alsdann der Annemer jolhe ver[pro-
hHene Zins neben und mit der Haupt-
fumma zu der beftimpten Srift zu be-
zalen jchuldig feyn. Wo aber ain
höhere oder merere verzinfiung dann
fünf aufs hundert bedingt und ver-
Iproden wurde, So foll es in Gericht
weber einge[Hrieben noch darauf geut-
teilt werden.“
gegen das hundert jährlidh mit ge-
vöhnlidhem Intereffe, als fünff vder
höchftens Jehs vom hundert, gu ver-
penfiten fi verfchrieben oder ver-
Iprocen bätte, fo foll er Jolch Snterefle
zu benamfter Zeit neben der Haupt-
jumma dem Darleyher zu bezahlen
iOHuldig feyn. Mehr aber dann fünff
oder jehs vom hundert, es jevye gleich
jo fcharff verfhrieben und verfprochen
als möglid, Toll weder bezahlt noch
darauf agelprochen werden.“
Doch gerade bei der Leihe find zudem zwei Vorfchriften wörtlich oder nahezu
wörtlid übernommen, jo Reformation XIIMN/4 Abfag 1 und 2 (Nichtigkeit der
Leihe an Kinder) und 5 (Verbot der Leihe zu unziemlichem Gebrauch). Nicht ent»
halten ift dagegen in der Reformation eine Beftimmung des Inhalts, daß eine
geliehene Sache wegen Eigentumsanjprüchen an derjelben oder wegen orde-
rungen an den Darlehensgeber nicht gurüdbehalten werden fann. Dagegen {teht
dem Entleiher ein Zurücbehaltungsrecht wegen der etwa auf die geliehene Sache
verwandten Koften bis zu deren Erftattung zu (Statuta Dinkelsbühliana
Liber II, Sitel II 85).
In Rothenburg fehlt eine der Stadtgefeggebung entftammende Regelung der
Leibe. Allein im achten AWbjdhnitt der oben ($ 10) erwähnten Salliten= und Priov-
ritätsordnung von 1576 ijt davon die Rede, daß demjenigen, der etwas „ZUT
Erbauung, Befferung und Erhaltung“ eines Gutes geliehen hat, vor anderen
Släubigern der Vorrang gebührt (val. unten & 17).
Ss 12.
SHinterleaung.
Wu
ig
6
Als Hauptpflidht des Verwahrers nennt die Reformation die Sorge für
das hinterlegte Gut, das der Verwahrer zu verforgen bat, als ob es fein Eigen-
tum wäre. dber diejfe Diligentia quam in suis binaus ijt er jedoch nicht ver=
pflichtet, Jo haftet er vor allem nicht für Zufall. Auf Verlangen des Hinterlegers
ijt die Sache unverzüiglidh herauszugeben, fie darf vom Verwahrer au nicht
ohne Erlaubnis an einen Dritten ausgehändigt werden. Wird die Sache nicht
Jogleid herausgegeben, jo haftet der Berwahrer vom Zeitvunft der YAufforde-
runa an für jegliden Schaden.
Ein Recht, die Herausgabe zu verweigern, hat nur der Berwahrer von
„Schwert, Meller oder anderen dergleihen Waffen“ für den Fall, daß der
Eigentümer derfelben „in feiner Unfinnigfeit oder in merdlidem Grimmen feines
Zorns erfordert, allo daß fih eines Schadens deshalb zu beforgen“. Serner
19