Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

ift TedigliH des Sfteren von dem „gemechtigten Anwald” oder dem „Procurator” 
der Partei die Rede, Einzelheiten fehlen. 
Auch bier aljo der Ihon bezeidhnete Gegenjaß: Nürnberg [Hafft fih ein 
Recdhtsbuch, das möglichft umfallend alle einiHhlägigen Fragen regelt, die feinere 
Stadt begnügt fihH damit, die großen Umriffe in eigener Gefeßgebung fejtzulegen. 
im übrigen wird ergänzend das allgemeine Recht herangezogen. 
Berfahbren im Termin. 
3 6. 
Führt ein Advocatus oder Procurator den Prozeß, fo ift es in erfter Linie 
feine Pflicht, die Sache jo vorgubereiten, daß jede unnstige Berzögerung oder 
Erjhwerung vermieden wird. Widrigenfalls hat nicht nur die betroffene Par- 
tei Anfpruch auf Erjaß des ihr möglidherweije entftandenen Schadens, es kann 
au der Rat gegen den pflidhtvergeffenen Anwalt {trajend vorgehen, ja jogar 
im die Ausübung jeines Berufes unterfagen. Einzureidhende Schrift[äbe 
müflfen furz und fachlidy fein. Bor Gericht hat man fidh aller ungebührlicdhen 
Schimpfworte zu enthalten. Zuwiderhandelnde fönnen mit Ordnungsftrafen be- 
Teat und von dem Beleidigten vor dem Fünfergericht 2?) verklagt werden. 
Im Termin Jelbft Joll der Kläger eine fchriftlihe Klage in doppelter Aus» 
Fertigung einreiden. Der Anwalt hat außerdem feine Vollmacht vorzulegen. 
Dem erichienenen Beflagten wird eine Frilt von 14 Tagen zugebilligt, nad deren 
Ablauf er fi auf die Klage zu erflären hat. Er muß dann auch feine Einwände 
vorbringen und etwa gegebene Gegenanjprücdhe geltend machen. Leßferes ge- 
ihieht durch Erhebung der Gegentflage. 
Sind alle Einreden und SGegeneinreden als undegründet verworfen, jo hat 
der Beflagte bzw. defjen VBerkreter „den Krieg Rechtens mit furzen Worten zu 
befeltigen“. Daraufhin wiederholt der Kläger die Klage nebit dem darin ge- 
Itellten Antrag. Diele Litis Contestatio, eine dem deutihen Recht fremde Ein- 
richtung, ift in die Reformation unvermittelt eingejtellt. Das Gejeß vermeidet es, 
ibr Wejen näher zu umjcdhreiben oder auch nur den Aft genauer zu bezeichnen, 
durch den fie vollzogen wird. Klarer drückt fidH in diejem Punkte die Dinkels- 
bühler Prozeßordnung aus (Pars II Titel VI): „Die Litis Contestatio oder 
Rrieges-Befefjtigung it nichts anderes, als diejenige Antwort, weldhe der Be- 
FHagte auf des KMlägers Anbringen ertheilet und dadurch foldhes entweder ge- 
jtebet oder verneinet.“ Die Litisfonteftation beftand allo in der Stellungnahme 
des Beflagten zur Klage. 
Die folgenden Abjchnitte des zweiten Gejebes des vorliegenden Titels brin- 
gen weitere Einzelvorjchriften über die bei der Bernehmung von Zeugen ulw. zu 
beactenden Sormen und Kormeln. 
28) Siehe oben S. 8. 
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