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Also: Höflichkeit ist für die Bureaukratie dieser 
Zeit ein im Verkehr mit Privatgesellschaften zu ent- 
behrendes Requisit, solange sie sicher sein darf, mit 
Forderungen ebensoweit zu kommen, als mit Bitten. 
Eine am 24. April 1831 erschienene kgl. Verfügung, 
die offenbar ihren Grund in den Unruhen der damaligen 
Zeit hatte, schärft eine schon am 13. September 1814 
ergangene allerh. Verordnung, nach welcher alle in 
königlichen Diensten oder Pflichten stehenden Mit- 
glieder geheimer Gesellschaften ihres Dienstes und 
Amtes verlustig gehen sollten, wieder ein und be- 
stimmt, dass der „Eid wegen Verbots der Teilnahme 
an geheimen Gesellschaften‘ künitig auch von nicht 
rechtskundigen Bürgermeistern und Magistratsräten 
zu leisten sei, eine Bestimmung, die am 20, Juni 1832 
auch auf die Landwehroffiziere ausgedehnt wurde. 
Diese Verordnungen betrachteten die Mitglieder der 
Freimaurerlogen, auch der unsrigen, als nicht an ihre 
Adresse gerichtet, indem sie mit Recht hervorhoben 
dass in der Verordnung vom Jahre 1814 von ver- 
botenen oder solchen Gesellschaiten die Rede sei, 
deren Zweck dem Staate verhehlt oder überhaupt 
nicht mitgeteilt werde. Da aber die kgl. Regierung 
nicht nur die Grundsätze und Statuten der Loge 
kenne, sondern durch die regelmässig einzusendenden 
Verzeichnisse auch über jedes einzelne Mitglied nach 
Name, Stand u. s. w. Aufschluss erhalte, so könnten 
die Angehörigen der Logen von den neuesten Ver- 
ordnungen nicht betroffen werden. Man einigte sich 
also dahin, dass Magistratsräte und Landwehroifiziere 
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