Also: Höflichkeit ist für die Bureaukratie dieser
Zeit ein im Verkehr mit Privatgesellschaften zu ent-
behrendes Requisit, solange sie sicher sein darf, mit
Forderungen ebensoweit zu kommen, als mit Bitten.
Eine am 24. April 1831 erschienene kgl. Verfügung,
die offenbar ihren Grund in den Unruhen der damaligen
Zeit hatte, schärft eine schon am 13. September 1814
ergangene allerh. Verordnung, nach welcher alle in
königlichen Diensten oder Pflichten stehenden Mit-
glieder geheimer Gesellschaften ihres Dienstes und
Amtes verlustig gehen sollten, wieder ein und be-
stimmt, dass der „Eid wegen Verbots der Teilnahme
an geheimen Gesellschaften‘ künitig auch von nicht
rechtskundigen Bürgermeistern und Magistratsräten
zu leisten sei, eine Bestimmung, die am 20, Juni 1832
auch auf die Landwehroffiziere ausgedehnt wurde.
Diese Verordnungen betrachteten die Mitglieder der
Freimaurerlogen, auch der unsrigen, als nicht an ihre
Adresse gerichtet, indem sie mit Recht hervorhoben
dass in der Verordnung vom Jahre 1814 von ver-
botenen oder solchen Gesellschaiten die Rede sei,
deren Zweck dem Staate verhehlt oder überhaupt
nicht mitgeteilt werde. Da aber die kgl. Regierung
nicht nur die Grundsätze und Statuten der Loge
kenne, sondern durch die regelmässig einzusendenden
Verzeichnisse auch über jedes einzelne Mitglied nach
Name, Stand u. s. w. Aufschluss erhalte, so könnten
die Angehörigen der Logen von den neuesten Ver-
ordnungen nicht betroffen werden. Man einigte sich
also dahin, dass Magistratsräte und Landwehroifiziere
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