87
d
Holzspalten.
54) Das Kleinmachen von Holz darf auf beiden Seiten
der Straße nur da vorgenommen werden, wo die Fahrbahn
mindestens 7 m. breit ist.
In Straßen mit einer Fahrbahn zwischen 4 und 7 m.
Breite ist diese Arbeit nur auf einer Straßenseite, und zwar
auf der Seite der Hausnummer 1 an den ungeraden, auf der
anderen Seite an den geraden Monatstagen, gestattet.
Wo die Fahrbahn die Breite von 4 mm. nicht erreicht
und ein lebhafter Verkehr besteht, kann durch besondere polizei—
liche Bekanntmachung das Holzmachen verboten werden. Wo
das Kleinmachen des Holzes auf der Straße gestattet ist, muß
dasselbe am Trottoirrande so aufgeschichtet werden, daß das
Trottoir für die Passage frei bleibt.
Die Lagerung und Verarbeitung des Holzes hat am
Straßenrande zu geschehen und darf den Raum von 1.25 m. in
der Breite nicht überschreiten.
Aufziehen von Brennholz.
55) Brennholz darf nur gut verwahrt in Körben an den
Häusern aufgezogen werden.
Aufziehen und Hinablassen von Fässernin Keller.
56) Nur mit polizeilicher Bewilligung ist es gestattet,
Fässer oder sonstige Gegenstände von der öffentlichen Straße
aus durch Pferde oder unter Benützung von Vorrichtungen,
welche in die Straße hineinragen, in Keller hinabazulassen oder
von da heraufzuziehen.
F
Beladung oder Entladung von Fuhrwerken.
57) Die Beladung oder Entladung von Fuhrwerken auf
zffentlicher Straße ist nur gestattet, wenn das betreffende Grundstück
zu diesem Zwecke keinen geeigneten Hofraum, bezw. keine geeignete
Einfahrt hat. Solchenfalls muß jedoch das Geschäft des
Auf- oder Abladens sofort nach der Aufstellung des Fuhrwerks
begonnen, mit hinreichenden Arbeitskräften ohne Unterbrechung
zu Ende geführt und alsdann das Fuhrwerk sofort entfernt
werden.
Handelt es sich um Beladen und Entladen von Fuhr⸗
—DD unweit
des Auf- oder Abladeortes von unschwer mit Menschenkraft
zu transportierenden Frachtgütern, Fässern u. s. w. eine er⸗
weiterte Straße oder ein freier Platz befindet, dort aufzustellen.
Holz darf in engen Straßen nicht seitlich von den Wägen,
sondern nur rückwärts abgeladen werden.
Bezüglich der Bierwägen insbesondere wird angeordnet,