Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Benützung der Eigentümer des Gesammtgrundstückes die Bei— 
tragsleistung bereits vollzogen hat. 
Unter der gleichen Voraussetzung bleibt überhaupt jedes 
Grundstück von fernerer Beitragsleistung auch dann befreit, 
wenn das oder die auf demselben befindlichen Gebäude in der 
Folge durch neue ersetzt oder vermehrt, verändert oder umge— 
staltet werden sollten. 
6) Ist mit Genehmigung des Magistrats ein dem neuen 
Kanalsystem entsprechender Straßenkanal ausschließlich auf 
Kosten von Privaten erbaut worden, so sind auch nach Ueber— 
nahme desselben durch die Stadt, soferne diese Uebernahme 
unentgeltlich geschehen ist, diejenigen Grundstücke, welche mit 
diesem Kanale in Verbindung stehen oder gesetzt werden sollen, 
bou der Beitragspflicht der Stadt gegenüber befreit. 
7) Denjenigen Grundbesitzern, welche zur Herstellung von 
Straßenkanälen freiwillige Beiträge geleistet oder zugesichert 
haben, sind letztere auf die von ihnen nach Maßgabe gegen— 
wärtigen Statuts zu zahlende Beitragssumme in Anrechnung 
zu bringen. 
Hat jedoch die Zahlung oder Zusicherung des freiwilligen 
Beitrags auch andere Leistungen der Gemeinde zum Gegenstande, 
so entscheiden die städtischen Kollegien, ob und in wieweit eine 
Anrechnung stattfindet. 
8) Der von den Grundeigentümern zu leistende Beitrag 
wird in jedem einzelnen Falle nach den Normen dieses Statuts 
festgestellt und den betreffenden Beitragspflichtigen unter An⸗ 
fügung der Berechnung und Aufforderung zur Zahlung durch 
den Magistrat schriftlich mitgeteilt. 
Innerhalb 4 Wochen vom Tage dieser Mitteilungen 
ist det entfallende Betrag an die Stadthaupt-Kasse abzuführen. 
Uebergangsbestimmung. 
9) Denjenigen Grundeigentümern, welche, entsprechend 
den orkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Januar 1873, Seiten⸗ 
kanäle zu einer Straßenkanalanlage neu angelegt haben, werden, 
wenn innerhalb 10 Jahren, von der die Herstellung geneh⸗ 
migenden Verfügung an gerechnet, eine Aenderung des Straßen⸗ 
kanals seitens der Stadt vorgenommen und hiedurch auch eine 
Neuanlage der Seitenkanäle notwendig wird, diese Seitenkanäle 
von der Stadt auf deren Kosten wieder in Stand gesetzt. 
Gleiche Vergünstigung wird unter gleichen Voraussetzungen 
auch denjenigen Grundeigentümern gewährt, welche gemäß der 
Ziff. 16 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 10. November 1876, 
. die Entwässerung der Gebäulichkeiten, Höfe, Gärten u. s. wW.,
	        
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