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urmüchfigen Dajeinsform des mittelalterlidhen Handwerker:
tum? herausgewachfen waren, die jich al3 Antipoden ihrer
Anwender fühlten. Die Meifter Jahen fich weiter bedrängt
von dent Kaufmännifdhen Kapital, das ohne Scheu die alte
Welt in. Trümmern fohlug und das wirtfdhaftlidhe Leben
in neue Bahnen lenkte. Das Reich griff denn auch mit Be-
iIHlüffen gegen die Gejellen ein. E3 kamen die Zwangs-
maßregeln der Polizeiordnungen von 1530 und 1548, die
Reidhsabfchiede von 1551, 1559, 1566 gegen die gefchenkten
Handıverke, Die vermeintlidhen „Mißbräucdhe“ will der Ge-
jeBgeber befeitigen, die fihH aus der eigenen Gerichtsbarkeit
und dem von den SGejellen geleiteten Arbeitsnachweis ent-
widelt haben jollen. Aber man legt in Wirklichkeit die
Art an die Wurzel, die Einrichtung felbjt wird von Grund
aus befämpft. Worum handelt eS fich, wenn man unde-
fangen die Reichszabfchiede beurteilt, die mit unverkennbarer
Bitterkeit über die Gefelenbewegung urteilen? Das Koali-
tionsrecht der Arbeiterfchaft foll unterdrüct werden. Die
Regierenden wollen die Sefellen in ftraffere Abhängigkeit
von Obrigkeit und Meiftertum bringen, fie zerfplittern,
ichwächen, vereinzeln und gefügig machen.
Den Reigen eröffnete die Ordnung und Reformation
guter Rolicey im h. römifdhen Keidh zu Augfpurg anno 1530
aufgericht !°°, die der Obrigkeit und den Meifjtern alle
polizeilichen und gewerblichen Streitigkeiten überwies, den
Sefellen die Arbeitzvermittelung abivracdh und das Schenken:
welen unterfagte.
Die Brennpunkte der gewerblidhen Thätigkeit, die
aroßen Städte, die wirt] haftlidh am fchnellften vorgefchritten
waren, 1°7 Jahen fih von felbit darauf hingewiefen, dem Ge-
fellenwefen lebhafte Aufmerkffantkfeit zu fchenkfen. So war
28 im Norden, wo die Zünfte der hHanfıfhen, vor allem der
Techs wendifichen Städte, unteritüßt von den NRMegierunagen,