Metadaten: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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urmüchfigen Dajeinsform des mittelalterlidhen Handwerker: 
tum? herausgewachfen waren, die jich al3 Antipoden ihrer 
Anwender fühlten. Die Meifter Jahen fich weiter bedrängt 
von dent Kaufmännifdhen Kapital, das ohne Scheu die alte 
Welt in. Trümmern fohlug und das wirtfdhaftlidhe Leben 
in neue Bahnen lenkte. Das Reich griff denn auch mit Be- 
iIHlüffen gegen die Gejellen ein. E3 kamen die Zwangs- 
maßregeln der Polizeiordnungen von 1530 und 1548, die 
Reidhsabfchiede von 1551, 1559, 1566 gegen die gefchenkten 
Handıverke, Die vermeintlidhen „Mißbräucdhe“ will der Ge- 
jeBgeber befeitigen, die fihH aus der eigenen Gerichtsbarkeit 
und dem von den SGejellen geleiteten Arbeitsnachweis ent- 
widelt haben jollen. Aber man legt in Wirklichkeit die 
Art an die Wurzel, die Einrichtung felbjt wird von Grund 
aus befämpft. Worum handelt eS fich, wenn man unde- 
fangen die Reichszabfchiede beurteilt, die mit unverkennbarer 
Bitterkeit über die Gefelenbewegung urteilen? Das Koali- 
tionsrecht der Arbeiterfchaft foll unterdrüct werden. Die 
Regierenden wollen die Sefellen in ftraffere Abhängigkeit 
von Obrigkeit und Meiftertum bringen, fie zerfplittern, 
ichwächen, vereinzeln und gefügig machen. 
Den Reigen eröffnete die Ordnung und Reformation 
guter Rolicey im h. römifdhen Keidh zu Augfpurg anno 1530 
aufgericht !°°, die der Obrigkeit und den Meifjtern alle 
polizeilichen und gewerblichen Streitigkeiten überwies, den 
Sefellen die Arbeitzvermittelung abivracdh und das Schenken: 
welen unterfagte. 
Die Brennpunkte der gewerblidhen Thätigkeit, die 
aroßen Städte, die wirt] haftlidh am fchnellften vorgefchritten 
waren, 1°7 Jahen fih von felbit darauf hingewiefen, dem Ge- 
fellenwefen lebhafte Aufmerkffantkfeit zu fchenkfen. So war 
28 im Norden, wo die Zünfte der hHanfıfhen, vor allem der 
Techs wendifichen Städte, unteritüßt von den NRMegierunagen,
	        
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