der Handwerker und der Absichten des Rats wider-
spiegelt, möchte ich ferner daraus schliessen, das sich
diese Bestimmung eben an dieser Stelle findet, wo der
Rat dem Handwerk den Hammer, d.h. einen sehr
schätzenswerten Vorteil gewährt. Wie kommt der Rat
dazu, die Verbindlichkeit eines Gesetzes anzukündigen,
das noch beraten wird? Weil er weiss, es wird jeden-
falls Widerspruch finden. Das ist klar geworden bei
den im Vorjahr geführten Verhandlungen. Um nun
den Handwerkern diese neue in Aussicht stehende
Regelung ihrer Verhältnisse annehmbarer zu machen,
verkündet er den unangenehmen Verlass zusammen
mit einem deutlichen und wertvollen Beweis seines
Wohlwollens gegenüber dem Handwerk. Der be-
absichtigte Erfolg war die ohne allzugrosse Schwierig-
keiten vollzogene festere Zusammenfassung des Ge-
samthandwerks, die Massnahme selber eine Absage
an die Tendenzen nach Berufsspaltung. — Die Ver-
bindung eines dem Handwerk genehmen und eines
gegenteiligen Verlasses braucht auch in Nürnberg
nicht wunderzunehmen, wenn man bedenkt, dass
doch auch hier die Stellung des Rates den Handwerkern
gegenüber immerhin die einer Autorität war, die sich
die Beherrschten selber gesetzt hatten, und wenn auch
diesen die kräftige Stütze der Zunftverfassung fehlte,
so konnten sie doch, dem Rate feindlich gesinnt, diesen
und die Stadt empfindlich schädigen. Überhaupt ist
ja wohl die mittelalterliche Politik in allen Verhältnissen
alles eher als eine Politik der Kraftproben, bewilligten
doch — im grossen — Kaiser Forderungen der Kur-
fürsten, um die eigenen Wünsche erfüllt zu sehen. So
kann man auch diesen Verlass beinahe auffassen als
eine Konzession, um den guten Willen des Handwerks
sich zu sichern.