Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1924/25 (1. April 1924 bis 31. März 1925) (1924/25 (1925))

26 
Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge. 
vurde der Rentenanspruch in 2 Fällen abgelehnt, wovon ein Fall im Berufungsverfahren als 
entschädigungsberechtigt anerkannt wurde. Ferner wurden weitere 9 berufungsfähige Bescheide 
erlassen, und zwar 1 über Heilverfahren, 4 über Rentenentziehung und 4 über Rentenkürzung. 
In 4 Fällen wurden durch die Rentner Berufungen eingelegt, welche abgewiesen wurden. Ueber 
Zulagen ergingen 63 Bescheide. An Kosten für Heilverfahren in Privatbehandlung wurden 
142 RMuverausgabt. Die Unfallrenten einschließlich Zulagen von 38 Verletzten beliefen sich 
auf 3588 RM, die Hinterbliebenenrenten an 9 Witwen auf 2022 RM, das Sterbegeld auf 
30 RM. Die Kosten für die Rentenfestsetzung betrugen 30 RM, die des Verfahrens 55 RM. 
Für die Unfallversicherung der bei den Eigenbauten der Stadtgemeinde und beim nicht 
zewerbsmäßigen Halten von Fahrzeugen der Stadtgemeinde Nürnberg beschäftigten Personen 
wurden auf Veranlassung des Staatsministeriums des Innern unterm 2. April 1924 neue 
Ausführungsbestimmungen erlassen, welche durch Ministerialentschließung vom 20. Mai 1924 
genehmigt worden sind. 
Die im Berichtsjahr ergangenen gesetzlichen Bestimmungen wurden im 
allgemeinen durch die Stabilisierung erforderlich. Zunächst wurden durch die am 1. April 1925 
in Kraft getretene Verordnung über Renten und Zulagen in der Unfallversicherung vom 
21. März 1924 (RGEBl. J, S. 292), abgesehen von den heute nicht mehr in Betracht kommen— 
den Bestimmungen, die nicht zulagenberechtigten Renten (Renten von 10 und 15 Prozent), die 
odierteljährlich weniger als eine Billion betrugen, für die Auszahlung auf eine volle Billion 
Mark aufgerundet. Auch trat an die Stelle der bisherigen Halbmonatszahlung die Voraus— 
zahlung der Zulagen für je einen Monat. Durch die Verordnung über die Festsetzung von 
Heldbeträgen in der Unfallversicherung vom 17. Mai 1924 (Reichsanzeiger 1924, Nr. 119) 
wurde die Drittlungsgrenze für die Anrechnung des Jahresarbeitsverdienstes auf 1800 GM. 
und der Mindestbetrag für das Sterbegeld auf 50 GM. umgestellt. Ebenso erfolgte die Um— 
stellung der der Berechnung der Zulagen zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienste auf 
Goldmark durch die Verordnung über Zulagen in der Unfallversicherung vom 23. Mai 1924 
(RGBl. J, S. 560). Das Gesetz über Sonderzulagen in der Unfallversicherung vom 31. Juli 
1924 (XGEBl. J, S. 669) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes 
vom gleichen Tag (XEBl. J, S. 670) brachte den Empfängern einer Verletztenrente von zwei 
Dritteln oder mehr der Vollrente mit Wirkung vom 1. Juli 1924 ab eine monatliche Zulage 
von 15 GM. Ist die Rente nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst eines landwirt— 
schaftlichen Arbeiters festgesetzt, so beträgt die Sonderzulage 10 GM. monatlich. Endlich 
wurden die Vorschriften des Gesetzes über Zulagen durch die 2. Verordnung über die Aus— 
dehnung der Zulagen in der Unfallversicherung auf fremde Staatsangehörige, die im Deutschen 
Reiche ihren Wohnort haben, und auf Deutsche, die sich im Auslande aufhalten, ausgedehnt. 
Das Reichsversicherungsamt hat die Durchführung der erwähnten Gesetze und Verordnungen 
durch verschiedene Runderlasse geregelt; insbesondere wurde durch Runderlaß des Reichsver⸗ 
sicherungsamts vom 16. Januar 1925 (Reichsanzeiger Nr. 18 vom 22. Januar 1925) bestimmt, 
daß mit Rücksicht auf das Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II, S. 254) und der zu 
seiner Durchführung ergangenen Verordnungen vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II, S. 383) 
und vom 12. Dezember 1924 (XGBl. I, S. 775) die sämtlichen in Geld zu bewirkenden 
Leistungen in Reichsmark und Reichspfennigen festzustellen und anzuweisen sind. 
Durch verschiedene Bekanntmachungen des Reichsversicherunggamts bzw. des Bayer. 
Landesversicherungsamtes wurden die Prämientarife der Zweiganstalten der Baugewerks— 
berufsgenossenschaften neu geregelt und neue Vorschriften, betr. die Aufstellungen der Nach— 
weisungen über die Rechnungsergebnisse der Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden, 
erlassen. Durch die 4. Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Postvorschüsse und
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.